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09/08/2022

Kollegiale Beratung in einer Rechts-verordnung definiert

NRW: kollegiale Beratung oder Supervision für psychosoziale Prozessbegleiter:innen

NRW: kollegiale Beratung oder Supervision für psychosoziale Prozessbeglei–ter:innen

Wie wir jüngst entdeckt haben, wird kollegiale Beratung in einem deutschen Rechtstext nicht nur erwähnt, sondern sogar näher bestimmt: in der »Ausführungsverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren« (AGPsychPbG-Ausführungsverordnung NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom Januar 2017.

Wir erklären hier Schritt für Schritt den Zusammenhang.

Der Kontext: Psychosoziale Prozessbegleitung

Anfang 2017 trat in Deutschland das »Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)« in Kraft. § 406b der Strafprozessordnung (StPO) regelt die psychosoziale Prozessbegleitung, die »eine Form der Hilfe für Opfer von besonders schweren Straftaten bzw. für ihre Angehörigen« (BMJV, 2019, S. 3) ist. Diese Personen können besondere Unterstützung erhalten, damit ihre Belastung durch das Erleben eines Strafprozesses so gering wie möglich ausfällt (ebd.).

Eine psychosoziale Prozessbegleitung kann im Lauf eines Strafverfahrens vor, während und nach der Hauptverhandlung in Anspruch genommen werden (BMJ, n.d.). Als nicht-rechtliche Begleitung kann sie persönliche Betreuung, Informationen und Unterstützung umfassen (weitere Informationen in BMJV, 2019; bzw. für Kinder geschrieben und illustriert in BMJ, 2021; ein Video gibt es hier). Beabsichtigte Auswirkung ist die psychosoziale Stabilisierung der begleiteten Personen (Rieckenbrauk & Temme, 2022).

Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiter:innen

Wer psychosoziale Prozessbegleitung anbietet, muss dafür besonders qualifiziert sein, auch das wird sowohl in § 406b StPO als auch im PsychPbG definiert, dort steht: »Psychosoziale Prozessbegleiter müssen fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein«. Dazu gehören die fachliche Qualifikation bestehend aus einem einschlägigem Hochschulabschluss und einer anerkannten Aus- und Weiterbildung zum:zur psychosozialen Prozessbegleiter:in. Hinzu kommen u.a. Beratungskompetenzen und Grundwissen in z. B. Psychologie, Kriminologie und Recht.

Für die Ausführung der psychosozialen Prozessbegleitung sind die einzelnen Bundesländer zuständig, mithin auch für die konkretere Definition der Anforderungen an Qualität und Professionalität der psychosozialen Prozessbegleiter:innen. Die Regelungen fallen in den Bundesländern verschieden streng aus, wie Rieckenbrauk und Temme (2022) resümieren.

In NRW: kollegiale Beratung oder Supervision

Die Tätigkeit begleitende kollegiale Beratung bzw. Supervision für psychosoziale Prozessbegleiter:innen wird verbindlich nur im entsprechenden nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum PsychPbG definiert, und zwar in § 5 Abs. 2 AGPsychPbG NRW: »Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet, […] 2. kalenderjährlich an Maßnahmen der Supervision oder kollegialen Beratung teilzunehmen«.

Genauer wird es bezogen auf kollegiale Beratung erst in der zugehörigen AGPsychPbG-Ausführungsverordnung NRW. Dort werden von psychosozialen Prozessbegleiter:innen »Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung und Supervision« zur »Qualitätssicherung und Eigenvorsorge« erwartet, und zwar im Umfang von zwei Stunden jährlich (Supervision) oder vier Stunden jährlich (kollegiale Beratung).

Die Definition von kollegialer Beratung im Rechtstext

Und hier endlich – in § 7 Abs. 2 der AGPsychPbG-Ausführungsverordnung NRW ist zu lesen, was in diesem Zusammenhang als kollegiale Beratung gilt: »Kollegiale Beratung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren stellt einen strukturierten personenbezogenen Beratungsprozess dar, der einem festen Ablaufschema folgt und in dem eine systematische Reflexion und Lösung von beruflichen Problemen und Geschehnissen erfolgt. Sie wird in der Regel in einer Gruppe von gleichrangigen und gleichberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt, deren Rollen (Fallerzählung, Moderation, Beratung, Protokollierung) bei unterschiedlichen Beratungsanlässen wechseln. Gegenstand [der kollegialen Beratung] muss die Tätigkeit der anerkannten Person in der psychosozialen Prozessbegleitung sein.«

Dieser Begriffsbestimmung schließen wir uns inhaltlich gerne an.

Literatur

Bundesministerium der Justiz [BMJ]. (n.d.). Psychosoziale Prozessbegleitung. Verfügbar am o9.08.2022 unter https://www.bmj.de/DE/Themen/OpferschutzUndGewaltpraevention/Prozessbegleitung/Prozessbegleitung_node.html

Bundesministerium der Justiz [BMJ]. (2021). Du bist nicht allein. Deine Begleitung im Strafverfahren. Verfügbar am 09.08.2022 unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/BMJ_Kinderbuch_Strafverfahren.pdf

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV]. (2019). Psychosoziale Prozessbegleitung. Wir begleiten Sie. Verfügbar am 09.08.2022 unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Psychosoziale_Prozessbegleitung.pdf

Riekenbrauck, K. & Temme, G. (2022). Psychosoziale Prozessbegleitung – eine Gefährdung der Beschuldigtenrechte? HRRS – Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, 23(2), 74–85. Verfügbar am 09.08.2022 unter https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/22-02/index.php?sz=6 bzw. als PDF unter https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/22-02/hrrs-2-22.pdf

Die Texte der Gesetze und der Ausführungsverordnung sind über die Links im Text erreichbar.

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